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Die DEUTSCHE AKADEMIE FÜR FERNSEHEN soll in der öffentlichen Diskussion über die Medien und ihre Inhalte zu einer Stimme der Fernsehschaffenden werden und das Bewusstsein für die kreativen und künstlerischen Leistungen derjenigen, die die Fernsehprogramme gestalten, fördern und stärken.

Zweck laut Satzung der DEUTSCHEN AKADEMIE FÜR FERNSEHEN ist die Entwicklung des deutschen Fernsehens als wesentlichen Bestandteil der deutschen Kultur sowie der deutschen Kulturwirtschaft zu fördern und deren Vielfalt zu erhalten, das Gespräch und den Austausch von Ideen und Erfahrungen zwischen den deutschen Fernsehschaffenden insbesondere auch zwischen freiberuflichen und in Sendern festangestellten anzuregen, zu stärken und zu pflegen, den Diskurs zu inhaltlichen und wirtschaftlichen Aspekten des deutschen Fernsehens zu führen.

Dazu werden öffentliche Veranstaltungen zu kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Themen im audiovisuellen Bereich organisiert, Weiterbildungsveranstaltungen für im audiovisuellen Bereich tätige Personen unter Leitung von Mitgliedern des Vereins oder externen Experten durchgeführt, und die Verleihung einer Fernsehauszeichnung, gegebenenfalls mit noch zu bestimmenden Partnern, vorbereitet und durchgeführt.

Die Akademie hat ihren Sitz in Berlin und München. Sie wird allen kreativen Fernsehschaffenden mit langjähriger Erfahrung und besonderer Leistung bei der Herstellung deutscher Fernsehwerke aus den Bereichen Fiction, Non-Fiction, Unterhaltung und Journalismus offen stehen.
Ab 2024 ist der normale Beitragssatz € 180, in Ausnahmefällen ist er reduziert.

Bitte beachten Sie unsere angepassten Mitgliedsbeiträge ab Januar 2024.

Diese entnehmen Sie der aktualisierten Beitragssatzung unter https://daff.tv/wp-content/uploads/2023/09/Beitragsanpassung_Anlage3_MVDAfF_2023_final.pdf

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Marion Esch: Don’t Think it’s Just Entertainment

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Marion Esch: Don’t Think it’s Just Entertainment

Don’t Think it’s Just Entertainment. Zum unterschätzten Wert der fiktionalen Unterhaltung

Marion Esch

Einleitung

TV-Movies, Spielfilme und Serien genießen beim Publikum eine sehr hohe Aufmerksamkeit und Wertschätzung. Im Durchschnitt erzielt die fiktionale Unterhaltung im Fernsehen deutlich höhere Reichweiten als non-fiktionale Magazine, Reportagen und Dokumentationen. Nach Beobachtungen der kontinuierlichen Zuschauerforschung der ARD sind für die Zuschauer/-innen »Filme und Serien der wichtigste Grund fernzusehen« (Zubayr 2019: 4). Sie gehören zu den am intensivsten genutzten Angeboten von Fernseh-Sendern. Nach Zubayr et al. haben Filme und Serien entsprechend mit 33 %- 34 % den mit Abstand größten Nutzungsanteil am gesamten Fernsehkonsum der Jahre 2017-2021. Der Nutzungsanteil von Nachrichten liegt im Vergleich dazu nur bei nur 5 %-7 %. Magazine, Reportagen und Dokumentationen bringen es auf einen Anteil von 22 %-23 % (vgl. Zubayr et al. 2022: 93). Bezogen auf die Sender Das Erste, ZDF, Die Dritten, RTL, Sat.1, ProSieben, kabel eins, RTL 2 und VOX geht in 2021 zudem über die Hälfte der Mediathekennutzung auf das Konto der fiktionalen Inhalte, während Information und Sport eher »klassisch« linear genutzt werden (vgl. Die Medienanstalten 2022: 50). Für private und ö/r Medienunternehmen sind Spielfilme, TV-Movies und vor allem Serien entsprechend ein zentraler Erfolgsfaktor im Wettbewerb um die Aufmerksamkeit und die Bindung ihrer Zuschauer/-innen.

Wenig Aufmerksamkeit und Wertschätzung für die fiktionale Unterhaltung in der laufenden Diskussion der ö/r Rundfunkreform

In auffälligem Kontrast dazu steht die geringe Aufmerksamkeit und Wertschätzung, die die fiktionale Unterhaltung in der laufenden Debatte um die Reform des ö/r Rundfunks und den neuen, im Dezember 2022 von den Ländern verabschiedeten Medienstaatsvertrag genießt. Dass der fiktionalen Unterhaltung in der laufenden Reformdiskussion wenig Beachtung geschenkt wird, muss schon allein angesichts der Tatsache erstaunen, dass der Gesetzgeber mit dem neuen Medienstaatsvertrag gerade für den Bestand an beitragsfinanzierter Unterhaltung eine neue Einschränkung eingeführt hat. Im dritten Medienänderungsstaatsvertrag vom Dezember 2022 heißt es in § 26 (3): »Unterhaltung, die einem ö/r Profil entspricht, ist Teil des Auftrags« (MÄStVE 2022, 2).

Hat das Verfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung im Caroline-von-Monaco-II-Urteil 1997 argumentiert, »dass auch der bloßen Unterhaltung der Bezug zur Meinungsbildung nicht von vornherein abgesprochen werden kann«, stellt der Gesetzgeber nun fest, dass es Unterhaltung geben kann, die einem ö/r Profil nicht entspricht (BVerfGE 1997: 228). Das wirft die bisher unbeantwortet gebliebene Frage auf, wie und anhand welcher Kriterien sich feststellen lässt, ob ein Angebot an fiktionaler Unterhaltung einem ö/r Profil entspricht und ob und in welcher Hinsicht die vorhandenen fiktionalen Programmprofile der ö/r Sender profilierungsbedürftig sind.

Dass der Gesetzgeber nur Programmen aus dem Bereich der Unterhaltung, nicht aber Programmen aus den Bereichen Information, Bildung und Kultur ausdrücklich ein ö/r Profil abverlangt, ist in politischen Kreisen als Aufforderung zur Priorisierung der anderen Programmsparten verstanden worden – mithin als Aufforderung, zukünftig, das Unterhaltungsangebot zugunsten von Informations‑, Bildungs‑ und Kulturprogrammen zu reduzieren. Weil die Diskussion um die öffentliche Rundfunkreform in erster Linie durch den Akzeptanzverlust für Rundfunkbeiträge, deren Höhe und die damit verbundenen Sparzwänge angestoßen wurde, sind im Vorfeld der Gesetzesverabschiedung in politischen Kreisen sogar Forderungen erhoben worden, die nur sehr kostenintensiv zu produzierende fiktionale Unterhaltung ganz privaten Programmanbietern zu überlassen.

Solchen Forderungen ist von medien‑ und verfassungsrechtlicher Seite mit Verweis auf die verfassungsrechtlichen Bestandsgarantien für die Unterhaltung bereits eine Absage erteilt worden (vgl. Holznagel 2013; Rhein et al. 2022). Im Caroline-von-Monaco-II-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht 1997 geurteilt:

»Meinungsbildung und Unterhaltung sind keine Gegensätze. Auch in unterhaltenden Beiträgen findet Meinungsbildung statt. Sie können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen oder beeinflussen als ausschließlich sachbezogene Informationen. […] Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen an dem Schutzziel der Pressefreiheit, nicht unbeachtlich oder gar wertlos und deswegen ebenfalls in den Grundrechtsschutz einbezogen.« (vgl. BVerfGE 1997: 228) Nach Holznagel kommt Unterhaltungsprogrammen im Vergleich zu Bildung und Informationen (also zur politischen Kommunikation) keine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Holznagel 2013: 6).

Darüber hinaus wäre es sehr naiv, zu glauben, dass von einer Abschaffung oder Reduzierung des Angebots an fiktionaler Unterhaltung automatisch die Akzeptanz von Beiträge und die Reichweite von Informations‑, Kultur‑ und Bildungsprogrammen profitieren würde. Weil sich auch in informations‑, bildungs‑ und kulturaffinen Publikumsschichten das Interesse an entsprechenden Programmen nicht unendlich weiter steigern lässt, ist es sehr viel wahrscheinlicher, dass auch diese Publikumsschichten zu anderen Anbietern wechseln, die ein für sie attraktives Angebot an fiktionaler Unterhaltung bereithalten. So hat sich das jüngere, im Durchschnitt unter 60-jährige Publikum bereits mit Einführung privater Fernsehsender in 1984 vom ö/r Angebot an fiktionaler Unterhaltung ab‑ und zu großen Anteilen den Spielfilm‑ und Serienangeboten dieser privaten Fernsehanbieter zugewendet. Zugewendet hat sich das jüngere Publikum damit vor allem international erfolgreichen und preisgekrönten amerikanischen Spielfilmen und Serien.

»In der Folge hat seit 2014 eine erdrutschartige Bewegung zu Lasten der linearen Fernsehsender und zugunsten der Streaming-Plattformen eingesetzt. Schon 2019 verbrachten die deutschen Zuschauer mehr Zeit mit Netflix als mit irgendeinem TV-Sender oder sonstigem Anbieter von audiovisuellen Inhalten überhaupt.« (Die Medienanstalten 2022, 98).

Zentrales Merkmal dieser Streamingdienste ist nicht nur, dass sie fiktionale Inhalte fokussieren und den Zuschauern/-innen Möglichkeiten bieten, diese Inhalte aus einem umfangreichen Repertoire nach persönlichen Interessen auszusuchen und zeitunabhängig zu konsumieren. Besonderheit des neuen Angebots ist zudem die Hochwertigkeit und Exklusivität der Filme und Serien. Mit diesem Angebotsprofil sind die Streamingdienste laut Konzentrationsbericht der Landesmedienanstalten schnell zu einer »disruptiven Kraft« im Bewegtbildmarkt geworden. Den Selbstverpflichtungserklärungen von ARD und ZDF 2021/2022 ist entsprechend zu entnehmen, dass die Sender und ihre Aufsichtsgremien gerade in neuen Spielfilm‑ und Serienangeboten eine Chance sehen, ihr zentrales Reformziel zu erreichen, wieder ö/r »Rundfunk für Alle« zu bieten und die unter 60-jährigen Publikumsschichten zu erobern (vgl. ARD 2021: 9f.; ZDF 2021: 15f.).

Qualität fiktionaler Unterhaltung definieren und bewerten: Neue Aufgaben und Herausforderungen für die Rundfunkaufsicht

Die deutsche Rundfunkpolitik traut es offenbar eher den internen Aufsichtsgremien der Sender als den programmverantwortlichen Profis selbst zu, Qualität zu definieren und das ö/r Profil zu schärfen. Obwohl das vorhandene Programmangebot unter der Aufsicht und im Einvernehmen mit den eigenen internen Aufsichtsgremien entwickelt wurde, ist der Gesetzgeber offenbar der Überzeugung, dass der Reformprozess von einer Erweiterung der Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der Aufsicht profitieren könnte. In § 31 (4) des Medienstaatsvertrags heißt es:

»Die Gremien haben die Aufgabe, für die Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios Richtlinien aufzustellen und die Intendanten in Programmfragen zu beraten. Die Richtlinien umfassen die Festsetzung inhaltlicher und formaler Qualitätsstandards sowie standardisierter Prozesse zu deren Überprüfung; die Richtlinien sind in dem Bericht nach Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichen und regelmäßig zu überprüfen.« (MÄStVE 2022, 5.)

Die im Entwurf zum neuen Medienstaatsvertrag vorgesehene Stärkung der Aufsichtsgremien ist nicht nur bei der damaligen, inzwischen unehrenhaft entlassenen RBB-Intendantin und amtierenden ARD-Vorsitzenden Patricia Schlesinger auf Ablehnung gestoßen, sondern auch von der Gremienvorsitzenden-Konferenz der ARD (kurz: GvK) selbst kritisch beurteilt worden:

»Eine originäre Zuständigkeit der Rundfunkräte für die Definition der Qualitätsanforderungen (gemäß § 31 (2b), Satz 1 MÄStVE) könnte zu einer grundsätzlichen Verschiebung der Architektur der Aufsicht von einer nachlaufenden Kontrolle hin zu einer ex-ante-Kontrolle führen. Ein Vorrecht der Rundfunkräte bei der Definition der Qualitätsanforderungen würde die Unbefangenheit der Rundfunkräte bei der Überprüfung der Einhaltung und der Bewertung eventuellen Anpassungsbedarfs der Qualitätsanforderungen beeinträchtigen.« (GvK 2022: 2)

Externe Kritiker/-innen sehen durch die Stärkung der Aufsichtsgremien nicht in erster Linie die »Unbefangenheit von Rundfunkräten«, sondern die Rundfunkfreiheit gefährdet. Journalisten/-innen verweisen in diesem Zusammenhang auf die aktuellen Erfahrungen in Großbritannien, die zeigen, dass ein solcher Umbau der Entscheidungsverfahren und ‑maßstäbe Angriffsflächen für politische Kräfte bieten kann, die den ö/r Rundfunk mundtot machen und/oder zerschlagen wollen:

»Dabei setzen sie auf drei unterschiedliche Angriffsmethoden. Zum einen drehen sie der über eine Rundfunkgebühr finanzierten BBC den Geldhahn zu. Daneben besetzen sie alle Positionen in den Aufsichtsgremien mit »ihren« Leuten. Doch am problematischsten ist die Masche, jegliche Berichterstattung durch das Ausgewogenheits-Nadelöhr zu jagen und so kritische und kontroverse Inhalte auszubremsen.« (Grimberg 2022).

Auch wenn wir in Deutschland von den politischen Verhältnissen in Großbritannien weit entfernt sind, machen die britischen Erfahrungen dennoch deutlich, wie wichtig es ist, Qualitätskriterien – und damit auch Maßstäbe für Ausgewogenheit – zu entwickeln, die es erlauben, illegitime und ungerechtfertigte Ansprüche und Kritik zurückzuweisen. Dies gilt ganz unabhängig davon, ob solche Ansprüche und Kritik extern von Bürgern/-innen, von Politikern/-innen oder intern von in den Aufsichtsgremien vertretenen gesellschaftlich relevanten Gruppen oder auch von Programmverantwortlichen selbst erhoben werden.

Um zwischen legitimen und illegitimen Ansprüchen an die Programmpraxis der ö/r Anstalten unterscheiden zu können, bedarf es transparenter, wissenschaftlich fundierter und ethisch begründeter Qualitätskriterien, die die Vorgaben des gesetzlichen Funktionsauftrags reflektieren. Zu den gesetzlichen Vorgaben gehören die Informations‑, Orientierungs‑ und Forumsfunktion, der Auftrag, zur gesellschaftlichen Integration auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene und zur internationalen Verständigung beizutragen sowie der Kultur‑, Produktions‑ und Innovationsauftrag.

Der ZDF-Fernsehrat hat bereits vor der Verabschiedung der Gesetzesnovelle mitgeteilt, dass er sich für diese anspruchsvollen neuen Aufgaben gut gerüstet sieht. Die Vorsitzende des ZDF-Fernsehrates, Marlehn Thieme, erklärt dazu in einem Interview mit Helmut Hartung von der Zeitschrift medienpolitik.net: »Es hat sich gezeigt, dass repräsentativ zusammengesetzte Gremien durch klar strukturierte Verfahren und gegebenenfalls mit Unterstützung von Experten sowie mit entsprechend ausgestatteten Gremiengeschäftsstellen diese anspruchsvolle Aufgabe gut bewältigen können« (vgl. Hartung 2022a).

Wie es in der Vergangenheit dann dennoch dazu kommen konnte, dass sich unter der Aufsicht dieser Gremien nicht nur die programmpolitische Priorisierung der Geschmacksvorlieben der älteren Zuschauergruppen, sondern auch die vielkritisierte Krimidominanz und der eklatante Mangel an Themen‑ und Rollenvielfalt und an sozialer, kultureller und zeitgeschichtlicher Kontextvielfalt in der beitragsfinanzierten fiktionalen Unterhaltung durchgesetzt hat, bleibt damit ungeklärt. Es haben sich nicht nur die jüngeren, unter 60-jährigen Zuschauergruppen von der ö/r fiktionalen Unterhaltung zugunsten privater Anbieter abgewendet. Auch das Urteil von Kreativen über das fiktionale Programmprofil der ö/r Anstalten ist in der Vergangenheit äußerst ernüchternd ausgefallen. Im Rahmen eigener, in 2009 und 2010 durchgeführter schriftlicher Befragungen von Drehbuchautoren/-innen attestierten gut 58 % der Befragten Sendern nicht nachvollziehbare Entwicklungsanforderungen und ‑prioritäten. Die Bereitschaft von Sendern, in Stoffentwicklungsprozesse zu investieren, bewerteten 75,6 % der Befragten als niedrig bis sehr niedrig. Geradezu vernichtend ist das Urteil von Drehbuchautoren/-innen über die Innovations‑ und Risikobereitschaft der Sender ausgefallen: 96,8 % der Befragten hielten die Innovations‑ und Risikobereitschaft von Sendern für niedrig bis sehr niedrig (vgl. Esch & Falkenroth 2011, 35f.).

Die Tatsache, dass von den Kreativen, die sich in der Deutschen Akademie für Fernsehen (DAfF) zusammengeschlossen haben, in 2022 im Rahmen ihrer in medienpolitik.net veröffentlichten 10 Thesen zur Zukunft der Medienordnung die Einrichtung eines senderunabhängigen, aus Beitragsgeldern finanzierten Innovationsfonds gefordert wird, lässt sich als Ausdruck und Hinweis darauf interpretieren, dass Kreative der Innovationsbereitschaft von Sendern nach wie vor misstrauen (vgl. Hartung 2022c).

Weil es eine ausgesprochen anspruchsvolle Aufgabe ist, Programmrichtlinien, inhaltliche und formale Qualitätskriterien für die fiktionale Unterhaltung zu entwickeln, die den Programmauftrag reflektieren, muss es erstaunen, dass die vom Gesetzgeber im Entwurf des Staatsvertrags ursprünglich vorgesehene Verpflichtung zur Berücksichtigung medienwissenschaftlicher Erkenntnisse und publizistischer Praxis im Vorfeld der Gesetzesverabschiedung bei der GvK auf Ablehnung gestoßen und vom Gesetzgeber auch tatsächlich zurückgenommen worden ist. Während die GvK es für sinnvoll und gerechtfertigt hält, Ergebnisse des vorgesehenen institutionalisierten Austausches mit dem Publikum in ihre Bewertungen einfließen zu lassen, gilt das für die Ergebnisse der (Medien‑)Wissenschaft nur im Einzelfall und für Erkenntnisse der publizistischen Praxis scheinbar gar nicht.

Aus Sicht der GvK ist wichtig,

»dass der Wesenscharakter der Rundfunkräte als Vertretung der Allgemeinheit erhalten bleibt, die (medien‑)wissenschaftliche Erkenntnisse ebenso in ihre Bewertung einbeziehen, wie die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft. […] Gleiches gilt für den lt. § 30 (2d) MÄStV-E künftig vorgesehenen institutionalisierten Austausch mit dem Publikum, dessen Ergebnisse allerdings in die Debatten der Rundfunkräte als institutionalisierter gesetzlicher Interessensvertretung der Allgemeinheit einfließen müssen, was vom Normgeber dann so auch explizit vorgesehen werden sollte, damit mittels eines direkten Austauschs der Programmverantwortlichen mit dem Publikum keine Umgehung der Rundfunkräte erfolgen kann.« (GvK 2022, 2f)

Als Fundament für die Entwicklung von Programmrichtlinien und von formalen und inhaltlichen Qualitätskriterien soll aus Sicht der GvK nicht in erster Linie Erkenntnisse der publizistischen Praxis und wissenschaftlich gesichertes Wissen zu den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft und zur Erfüllbarkeit der gesetzlich festgelegten Funktionserwartungen dienen, sondern die Meinungen der in der Aufsicht vertretenen gesellschaftlich relevanten Gruppen dazu und zu den Meinungen des Publikums. Das wirft die Frage auf, worauf sich diese Meinungen der in der Aufsicht vertretenen gesellschaftlich relevanten Gruppen stützen und ob und wie sie gerechtfertigt sind. Durch die Entscheidung des Gesetzgebers, die Festsetzung von Programmleitlinien und die Definition und Überwachung von Programmqualität künftig den Aufsichtsgremien zu überlassen, werden die damit verbundenen Rechenschafts‑ und Legitimationspflichten, die sich aus dem Privileg der Beitragsfinanzierung ergeben, nicht aufgehoben, sondern nur in die Verantwortung der Gremien verschoben. Die Frage, die sich daraus ergibt: Wer kontrolliert in Zukunft die Kontrolleure/-innen? Zwar sieht der Gesetzgeber einen institutionalisierten Austausch mit dem Publikum vor, nicht aber einen institutionalisierten Austausch mit Experten/-innen der Praxis und eine wissenschaftliche Evaluation der von den Gremien festgesetzten Programmleitlinien und der Ansätze zur Definition und Überwachung von Programmqualität. Zuvor sind auch von den Sendern selbst betriebene Foren zur Qualitätsdiskussion, bei denen sich die Sender nicht dem Publikum, sondern dem Fachpublikum und wissenschaftlicher Kritik stellten mussten, abgeschafft worden. So wurden beispielsweise die »Mainzer Tage der Fernsehkritik«, die seit 1968 einmal jährlich auf dem ZDF-Gelände auf dem Lerchenberg stattgefunden haben, in 2011 abgeschafft. Die taz titelte über eine der letzten Veranstaltungen in 2009: »42. Mainzer Tage der Fernsehkritik: Wir hier oben, ihr da unten« und urteilte: »Zu wenig Tiefe, zu viel Geplänkel: Die 42. Mainzer Tage der Fernsehkritik nahmen ihr Fachpublikum nicht ernst« (Denk 2009).

Kritik an der Entsendungspolitik der Länder in die Aufsichtsgremien

Es wundert nicht, dass die Ausweitung der Entscheidungsbefugnisse der Aufsichtsgremien und die hier beschriebene Auffassung der GvK Kritiker/-innen auf den Plan ruft, die bezweifeln, dass das Spektrum an Meinungen zu Programmleitlinien und zur Definition und Überwachung von Programmqualität in den Gremien angemessen repräsentiert ist, und dass die Aufsichtsgremien in ihrer gegenwärtigen pluralistischen Zusammensetzung befähigt und in der Lage sind, die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Die Kritik an der Entsendungspolitik der Länder wird lauter, und sie wird auch von Mitgliedern dieser Gremien erhoben.

Bendix Lippe, bis 2022 jüngstes Mitglied im ZDF-Fernsehrat, beklagt in seinem DWDL-Gastbeitrag die Überalterung des Fernsehrats und befürchtet einen »schleichenden Tod des ö/r Rundfunks«.

»Der Mechanismus, junge Menschen müssten einfach nur alt werden, um Nutzer des ö/r Rundfunks zu werden: Glaube, der immer weiter von Statistiken widerlegt wird. Stattdessen müssen schon jetzt Programme gestaltet werden, die gegen die Privatsender, aber auch gegen Streamingdienste und soziale Netzwerke ankommen. Die Entwicklung von »funk« war hier ein richtiger Start, jetzt müssen schnell erhebliche, finanzielle Umschichtungen folgen. Im Fernsehrat sehen das – völlig überraschend – nicht alle so. Das Gremium selbst ist im Durchschnitt 57 Jahre alt, unter 35 gibt es nach meinem Weggang niemanden mehr.« (Lippe 2022).

Eine von den »Neuen Deutschen Medienmacher/-innen« 2022 vorgelegte Untersuchung zur Zusammensetzung aller ö/r Aufsichtsgremien bestätigt den Überalterungs­befund auch für die anderen Aufsichtsgremien.

»Mit einem Durchschnittsalter von 57,8 Jahren sind alle untersuchten Gremien stark überaltert. Fast die Hälfte aller 542 Rundfunkratsmitglieder ist älter als 60 Jahre« (Neue Deutsche Medienmacher/-innen 2022:15). »Mit der Zusammensetzung des Publikums und der Vielfalt der deutschen Gesellschaft haben die meisten ö/r Kontrollgremien bisher tatsächlich wenig zu tun. Politiker*innen, Vertretungen von Wirtschaftsverbänden, Gewerkschaften und Abgesandte der beiden großen Kirchen dominieren die Gremien. Viele andere Gruppen und insbesondere solche, die in unserer Gesellschaft ohnehin nicht viel zu sagen haben, bleiben auch in den Rundfunkräten ohne Stimme: Menschen mit Behinderung, Eingewanderte und ihre Nachkommen, queere Menschen, Muslim*innen und viele mehr. Sie alle zahlen Rundfunkbeiträge, aber mitbestimmen dürfen sie nicht.« (ebd.: 11).

Ein Aspekt, den die Studie der Neuen Deutschen Medienmacher/-innen nicht untersucht, der m.E. aber durchaus untersuchungs‑ und diskussionswürdig wäre, ist die Frage nach den in der Aufsicht vertretenen Professionen und den gesellschaftlichen Werten und Funktionen, die sie repräsentieren. Warum sind in erster Linie Interessensvertreter/-innen der Politik, der Religion und der Wirtschaft in der Aufsicht vertreten, während Vertreter/-innen aus dem Gesundheitsbereich, aus Wissenschaft und Technologie, aus Erziehung und Bildung und aus Kunst, Kultur und Medien kaum zu finden sind? So ließe sich im Einzelnen sicher trefflich darüber streiten, warum in einer säkularisierten modernen Industrienation wie Deutschland die Kirchen, die Handwerkskammern und der Deutsche Bauernverband breit repräsentiert sind, nicht aber der Deutsche Ingenieursverband VDI/VDE, die Allianz deutscher Wissenschaftsorganisationen und die Ärztekammern. Aus meiner Sicht könnte der anstehende Reformprozess von mehr sozialer und kultureller Vielfalt und einer Erweiterung der professionstypischen Kompetenzen und Wertperspektiven in der Aufsicht durchaus profitieren. Damit wäre das weitaus gravierendere Problem der Aufsicht aber nicht gelöst, das darin besteht, dass die in der Aufsicht vertreten gesellschaftlich relevanten Gruppen in der Regel Medien-Laien sind. Im Zuge der Ausweitung der Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsgremien gewinnt dieses Problem an Bedeutung und Brisanz. Entsprechend werden Forderungen erhoben, zielgerichtet Expertengremien einzurichten, die die Aufsicht durch gesellschaftlich relevante Gruppen ergänzen und die Arbeit der bisherigen Kontrollgremien unterstützen oder auch ersetzen. Im Qualitätsmanagement von Wissenschaftsorganisationen werden solche auch als »Peer-Reviews« bezeichneten Methoden zur Qualitätsbewertung ergänzend zu Qualitätsbewertung anhand von Qualitätsindikatoren und Leistungskennziffern eingesetzt.

Forderung nach Einrichtung von Experten/-innen-Gremien

Prof. Dr. Stefan Sporn, Sprecher des Beirats der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht, hält die hier beschriebene Ausweitung der Aufgaben und Befugnisse der Medienaufsicht für einen Systemfehler. Er argumentiert in einem Interview mit Hartung von der Online-Zeitschrift »Medienpolitik«:

»Wer es ernst meint mit einer Verbesserung der Aufsicht, muss sich gerade mit der Option von unabhängigen Expertengremien auseinandersetzen. Sie würden in einer immer komplexer werdenden Medienwelt höchste Gewähr für eine effiziente und regelkonforme Aufsicht bieten und damit letztlich den ÖR (sic!) stärken. Übrigens: Was für den ÖR (sic!) gilt, gilt auch für die Landesmedienanstalten als Aufsichtsinstitutionen über die privaten Medien: Ihre Kommissionen und Räte sind genauso »pluralistisch« mit überwiegend »Nicht-Experten« besetzt. Die laufenden Reformgespräche über eine Novelle des Medienstaatsvertrags sollten sich das Thema ehrlich und ernsthaft vornehmen; es wäre eine genutzte Chance.« (Hartung, 2022b)

Genutzt wurde diese Chance vom Gesetzgeber bekanntlich nicht. Auch wurde vom Gesetzgeber nicht in eine zielgerichtete Verbesserung der Wissens‑ und Entscheidungsgrundlagen für die Rundfunkaufsicht investiert.

Unzureichende Wissens‑ und Entscheidungsgrundlagen für die Aufsicht

In Fachkreisen ist dagegen über den hohen Bedarf an Professionalisierung der Aufsicht bereits intensiv diskutiert worden, lange bevor durch den neuen Staatsvertrag die Aufgaben und Befugnisse der Aufsicht noch weiter ausgebaut wurden (vgl. Lilienthal 2009). Von Seiten der Aufsichtsgremien selbst ist mit Nachdruck eine Verbesserung ihrer Wissens‑ und Entscheidungsgrundlagen gefordert worden. Vom Vorsitzenden der ARD-GvK, Andreas Meyer-Lauber, ist nach Nünning zu Recht noch vor Verabschiedung der Gesetzesnovelle kritisiert worden, dass die auftragsbezogenen Selbstverpflichtungserklärungen und Rechenschaftsberichte der Sender vage und wenig aussagekräftig im Blick auf die Frage sind, ob die Programmangebote der ö/r Sender dem Programmauftrag entsprechen und öffentlichen Mehrwert erzeugen (vgl. Nünning 2020). Im Blick auf die fiktionale Unterhaltung wurde in der Vergangenheit in erster Linie der quantitative Anteil der fiktionalen Unterhaltung am Programm, der Anteil an Eigen‑ und Koproduktionen, die Herkunft von Kauf‑ und Koproduktionen und das zeitliche Nutzungsvolumen in verschiedenen Zuschauergruppen erfasst. Den inhaltlichen und formalen Aspekten von fiktionalen Filmen und Serien wird kaum Beachtung geschenkt worden. Themen, Rollen und soziale, kulturelle und zeitgeschichtliche Erzählkontexte und ‑perspektiven werden nicht erfasst und analysiert. Tragfähige Ansätze und Methoden, gemäß Programmauftrag den Informationswert von Spielfilmen und Serien und ihren Beitrag zur gesellschaftlichen Integration auf regionaler, nationaler und europäischer Ebene und zur internationalen Verständigung sowie ihre Innovationsfunktion zu erfassen und zu bewerten, sind bis heute nicht vorhanden. Und was noch gewichtiger erscheint: War die Programm‑ und Zuschauerforschung der ö/r Sender bestrebt, zur Rechtfertigung der Beitragsfinanzierung in ihren Jahresberichten im Bereich der Informations‑, Kultur‑, Bildungsprogramme die qualitative und quantitative Überlegenheit der ö/r Angebote nachzuweisen, sind solche Versuche in der fiktionalen Unterhaltung nicht zu finden. Auch Versuche der Sender, die Perspektive von Diversity und Chancengleichheit über die Personalpolitik hinaus in ihre Programmpolitik und ihre Public-Value-Strategie und damit auch in die eigenen Leitlinien und Selbstverpflichtungserklärungen und in ihre Programm‑ und Zuschauerforschung zu integrieren, stecken noch in den Kinderschuhen (vgl. Mohr & Schiller 2020).

Es fehlen nicht nur aussagekräftige, auf den gesetzlichen Funktionsauftrag und die Politik der Chancengleichheit abgestimmte Analysen zu den eigenen Stärken und Schwächen im Vergleich zu Wettbewerbern. Es fehlen auch aussagekräftige Umweltanalysen zur Frage, welche Chancen und Risiken sich aus Veränderungen im Markt oder in der technischen, sozialen oder ökologischen Umwelt ergeben. Eingehend fehlen auch Angaben dazu, wie sich die Sender auf neue Chancen und Risiken einstellen und ihre Stärken aus‑ und ihre Schwächen abbauen wollen. Solche SWOT-Analysen[1] haben sich in der Praxis als Instrument der strategischen Planung von Organisationen sehr bewährt. Bestrebungen von Sendern und ihren internen Aufsichtsgremien, ihre Rechenschaftsberichte am Modell von SWOT-Analysen zu orientieren, waren bisher aber dennoch nicht zu erkennen.

Ganz im Gegenteil: Aufgrund ihrer mangelnden Aussagekraft haben die Landesmedienanstalten ihre kontinuierliche Fernsehprogramm‑ und Zuschauerforschung in 2018 vorerst ganz eingestellt und bis heute nicht für Ersatz gesorgt (vgl. Die Medienanstalten 2019). Die Medienanstalten beklagen, dass die großen amerikanischen Streamingdienste, die sich rasant steigender Marktanteile in Deutschland erfreuen, sich in erster Linie durch hochwertige fiktionale Unterhaltung profilieren und auf dem heimischen und ausländischen Märkten zum schärfsten Wettbewerber für das ö/r und das private Fernsehen geworden sind, gegenwärtig durch die Programm‑ und Zuschauerforschung der Landesmedienanstalten und der ö/r Sender überhaupt nicht erfasst werden können (vgl. Die Landesmedienanstalten 2022, 323).

Die Erwartung des Gesetzgebers, dass die in den Aufsichtsgremien vertretenen Medien-Laien ehrenamtlich und nebenbei erledigen, was der wissenschaftlichen Programm‑ und Zuschauerforschung der ö/r Sender und der Landesmedienanstalten in der Vergangenheit nicht gelungen ist, ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar.

Auch in der Stellungnahme des Bredow-Instituts zum neuen Gesetzesentwurf wird argumentiert, dass die durch den neuen Medienstaatsvertrag angestoßene Strukturveränderung der Entscheidungsverfahren und ‑maßstäbe »ein nachhaltiges und breites strategisches Wissensfundament der Gremien« voraussetzt.

»Sollen die Gremien die ihnen neu zugedachten Aufgaben verantwortungsvoll und optimal übernehmen können, bedürfen sie weit mehr Wissensressourcen als singulär einzuholenden Sachverstand. Hier bedarf es vielmehr eines gut ausgestatteten »Unterbaus« zu den alten und neuen Themenfeldern und Disziplinen, die das Gremium mit dem Wissen ausstatten, das für rationale und gute, an dem verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Funktionsauftrag der Anstalten orientierte Entscheidungen notwendig ist. Die Funktionserweiterung der internen Aufsichtsgremien erscheint als ein planhafter Akteurswandel, der bislang ohne den dafür notwendigen Strukturwandel auskommen soll.« (Rhein, Dreyer & Schulz 2022: 12).

Was in der Rundfunkpolitik im Vorfeld der Gesetzesverabschiedung aus meiner Sicht darüber hinaus verkannt wurde, ist die Tatsache, dass die Entwicklung und Gewichtung von Qualitätskriterien für die fiktionale Unterhaltung, die auf die Vorgaben des gesetzlichen Funktionsauftrags abgestimmt und zudem operationalisierbar und messbar sind, in der kommunikations‑ und medienwissenschaftlichen Forschung ein weitgehendes Forschungsdesiderat darstellt. Können die Gremien in Bezug auf Informations‑, Kultur‑ und Bildungsprogramme noch auf gut erforschte und allgemein anerkannte journalistische Qualitätskriterien und ‑standards zugreifen, fehlt es für die fiktionale Unterhaltung an konsensfähigen, wissenschaftlich fundierten und ethisch gerechtfertigten Qualitätskriterien, die auf den gesetzlichen Funktionsauftrag abgestimmt sind und den höheren künstlerischen Freiheitsgraden von Spielfilmen, Serien und TV-Movies Rechnung tragen (vgl. von Rimscha, de Acevedo & Siegert 2010, Gerlach 2020, Weber 2020). Gerade für diesen besonders reichweitenstarken und nur sehr finanzintensiv zu produzierenden Programmbereich, dem auch von Sendern bei der Rückeroberung jüngerer Zuschauergruppen eine zentrale Rolle zugeschrieben wird, und dem der Gesetzgeber ausdrücklich eine ö/r Profilierung auferlegt hat, ist der Bestand an wissenschaftlich gesichertem Wissen und an wissenschaftlicher Beratungskompetenz ausgesprochen unterentwickelt. Wissenschaftliche Wissensgrundlagen und wissenschaftliche Beratungskompetenz zu Fragen der Qualität von beitragsfinanzierter fiktionaler Unterhaltung überhaupt erst einmal zu schaffen, scheint mir im laufenden Reformprozess eine vordringliche Aufgabe. Gefordert ist hier nicht nur die Rundfunkpolitik der Länder, sondern gefordert sind auch die Wissenschafts‑ und Forschungspolitik von Bund und Ländern und die universitäre und außeruniversitäre Forschung selbst.

Plädoyer für eine Verbesserung der wissenschaftlichen Wissensgrundlagen und der wissenschaftlichen Beratungskompetenz zu Funktion, Auftrag und Qualität der fiktionalen Unterhaltung

Dass der Bestand an wissenschaftlich gesichertem Wissen und wissenschaftlicher Beratungskompetenz zu den hier umrissenen Fragen gerade im Blick auf die fiktionale Unterhaltung ausgesprochen unterentwickelt ist, ist der Tatsache zu verdanken, dass die Unterhaltungsforschung in den kommunikations‑ und medienwissenschaftlichen Diskursen nach wie vor ein Schattendasein führt. In der universitären und außeruniversitären Forschung ist sie nur unzureichend strukturell verankert. Im Spektrum der deutschen Filmhochschulen hat nach wie vor nur die Filmuniversität Babelsberg KONRAD WOLF in Potsdam-Babelsberg Universitätsstatus und damit einen ausdrücklichen Forschungsauftrag. Nach meinem Informationsstand findet sich außerhalb der Filmuniversität an keiner anderen deutschen Universität ein einzig auf kommunikations‑ und medienwissenschaftliche Unterhaltungsforschung spezialisiertes Fachgebiet. Im Spektrum der vom Bund geförderten vier großen außeruniversitären Forschungsorganisationen Max-Planck-Gesellschaft, Fraunhofer-Gesellschaft, Helmholtz-Gemeinschaft und Leibnitz-Gesellschaft mit ihren aktuell 276 Einzelinstituten ist einzig und allein das seit 2019 der Leibnitz-Gesellschaft zugeordnete Hans-Bredow-Institut in Hamburg der kommunikations‑ und medienwissenschaftlichen Forschung gewidmet.[2] Aber auch am Hans-Bredow-Institut ist keine nachhaltige strukturelle Verankerung von Unterhaltungsforschung zu erkennen. Im Rahmen des auf Beschluss des Bundestages in 2020 gegründeten, dezentralen und multidisziplinären »Forschungsinstituts Gesellschaftlicher Zusammenhalt (FGZ)«[3], in dem dem Bredow-Institut die Aufgabe zukommt, die Rolle der Medien für den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu bestimmen, ist die fiktionale Unterhaltung nicht mal eine Erwähnung wert (vgl. Hasebrink et al. 2020). Die Studie von Schumacher & Warnemünde aus 2019 zum gesellschaftlichen Zusammenhalt in Zeiten des medialen und gesellschaftlichen Wandels zeigt, dass Zuschauer/-innen Serien und Filmen im Gegensatz dazu eine hohe Bedeutung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt beimessen (vgl. Schumacher & Warnemünde 2019). Gestützt wird diese Einschätzung des Publikums auch durch soziologische, philosophische, (emotions‑)historische Forschungsätze sowie durch an Ansätze der sozialwissenschaftlichen Foresight‑ und der technikwissenschaftlichen Designforschung.[4] Tatsächlich ist außerhalb der kommunikations‑ und medienwissenschaftlichen Unterhaltungsforschung in diesen Disziplinen und Forschungsbereichen in der jüngeren Vergangenheit ein wachsendes Interesse an Spielfilmen und Serien und auch an einer inter‑ und transdisziplinären Zusammenarbeit vom Science und Fiction zu erkennen (Esch & Falkenroth 2018; Kirby 2018, Kirby et al. 2015).

Die bisherige strukturelle Verankerung von Unterhaltungsforschung in Deutschland steht nicht nur im großen Kontrast zur hohen Publikumsattraktivität und Reichweite von fiktionaler Unterhaltung und zu ihrer Rolle als zentraler Wirtschaftsfaktor und Erfolgsfaktor für Medienunternehmen und als Treiber einer nie dagewesenen Konzentration von Meinungsmacht auf den privaten Medien-Märkten im In‑ und Ausland. Zudem wird sie weder der Bedeutung fiktionaler Unterhaltung für die soziale und kulturelle Identitätsbildung, für die politische Meinungsbildung und ihrem Beitrag zur gesellschaftlichen Integration und zur internationalen Verständigung gerecht, noch ihrem nachgewiesenen Potenzial, zu einem wünschenswerten sozialen und gesellschaftlichen Wandel beizutragen. Die unzureichende strukturelle Verankerung von Unterhaltungsforschung hat entsprechend wesentlich dazu beigetragen, dass es in den internen Aufsichtsgremien der ö/r Rundfunkanstalten und in den Landesmedienanstalten gegenwärtig an den für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten nötigen und wissenschaftlich gesicherten Wissens‑ und Entscheidungsgrundlagen fehlt. Dass sich die vielfaltsgefährdende Konzentration von Meinungsmacht auf Seiten einiger weniger, global agierender Streamingdienste gegenwärtig weder erfassen, noch politisch beeinflussen lässt, wird durch den Konzentrationsbericht der Landesmedienanstalten unterstrichen (vgl. Die Landesmedienanstalten 2022: 323). Ein von der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) beauftragtes Gutachten vom Fraunhofer-Institut Focus bestätigt den Bedarf an Nutzungsdaten von Streamingdiensten (vgl. Arbanowski et al. 2021). In der Rundfunkpolitik und in den Aufsichtsgremien der ö/r Sender, in der Wissenschafts‑ und Forschungspolitik von Bund und Ländern und in der universitären und außeruniversitären Forschung selbst ist das Bewusstsein für den unzureichenden Bestand an wissenschaftlich gesichertem Wissen und wissenschaftlicher Beratungskompetenz zur fiktionalen Unterhaltung meinem Eindruck nach noch unterentwickelt.

Die Theorie‑ und Wissensbestände verschiedener Disziplinen und Forschungsansätze und das Erfahrungswissen von Filmschaffenden zu einer inter‑ und transdisziplinären Forschungsinitiative zur Entwicklung von inhaltlichen und formalen Qualitätskriterien für die (beitragsfinanzierte) Unterhaltung und von Methoden zur Qualitätsüberwachung zu bündeln, könnte aus meiner Sicht ein erster wichtiger Meilenstein auf dem Weg zum Aufbau des auch von Vertretern/-innen des Bredow-Instituts angemahnten »Unterbaus« sein, der die Aufsichtsgremien in den Rundfunkanstalten und in den Landesmedienanstalten mit dem Wissens ausstattet, dass für rationale und gute Entscheidungen notwendig ist.

Dr. Marion Esch studierte Medienwissenschaften, Politologie und Er­zie­hungs­wis­sen­schaf­ten an der Technischen Universität Berlin. Seit 2008 hat sie als Gastprofessorin an der TUB neue Wege der Nachwuchsgewinnung bestritten und die Initiative MINT und Chancengleichheit in fiktionalen Fernsehformaten ins Leben gerufen. Als Vorstandsvorsitzende der Stiftung für MINT-Entertainment-Education entwickelt sie derzeit Ansätze zur MINT-Bildung durch fiktionale Programmformate weiter.

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Literaturliste

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[1] Die Buchstaben S-W-O-T sind die Abkürzungen für die englischen Begriffe Strengths, Weaknesses, Opportunities und Threats. Zu Deutsch: Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken.

[2] Von den 276 Einzelinstituten entfallen 85 auf die Max-Planck-Gesellschaft, 76 auf die Fraunhofer-Gesellschaft 18 auf die Helmholtz-Gemeinschaft und 97 auf die Leibnitz-Gesellschaft.

[3] Weitere Infos dazu sind unter folgender Web-Adresse zu finden: https://www.geistes-und-sozialwissenschaften-bmbf.de/de/Forschungsinstitut-Gesellschaftlicher-Zusammenhalt-1706.html (zuletzt abgerufen am 19.1.2023)

[4] (vgl. Luhmann 1996; Beckert 2020; Beckert & Bronk 2019; Brand & Meisch 2018; Brand et al. 2022; Kettner 2018; Frevert 2018; Borge et al. 2019; Hessler & Hitzer 2019; Johnson 2011; Burnam-Fink 2015; Kymalaien 2016; Award et al. 2020)